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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gastro-Help (April 2006)
§1 Geltungsbereich
(1) Für alle Dienstleistungen / sonstige
Leistungen der Gastro-Help GmbH gelten ausschließlich
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit
im Einzelfall vertraglich nichts anderes geregelt
ist. Ergänzend gelten - soweit vorhanden-
die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorgehenden Besonderen Geschäfts-bedingungen
und Leistungsbeschreibungen für die einzelnen
Dienstleistungen. Im Zweifel haben die anwendbaren
Besonderen Geschäfts-bedingungen Vorrang
vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Dies gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen
der Geschäftsanbahnung oder bei Erteilung
seines Auftrages auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Bezug nimmt. Gegenbestätigungen des Kunden
unter Hinweis aufseine AGB werden hiermit ausdrücklich
widersprochen.
(3) Die AGB gelten auch für Auskünfte,
Beratungen und die Beseitigung von Störungen.
(4) Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben.
Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden,
kann der Kunde das Kundenverhältnis innerhalb
eines Monats nach Zugang des Hinweises für
den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung
kündigen. Andernfalls gelten die neuen AGB
als genehmigt. Die Monatsfrist läuft nur,
wenn der Kunde in der Änderungsmitteilung
auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde.
§2 Vertragsabschluss, Leistungstermine
und Fristen
(1) Angebote der Gastro-Help GmbH erfolgen
grundsätzlich freibleibend, soweit im Angebot
nichts anderes vermerkt ist. Ein Vertrag kommt
erst durch den Auftrag des Kunden zustande. Für
die Ausführung des Auftrages sind ausschließlich
die Auftragsbestätigung der Gastro-Help
GmbH und die darinaufgeführten Leistungsspezifikationen
maßgebend.
(2) Die Gastro-Help GmbH ist berechtigt, binnen
8 Arbeitstagen nach Auftrags-annahme vom Vertrag
zurückzutreten, wenn sich berechtigte Zweifel
an der Bonität des Kunden ergeben.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, der Gastro-Help
GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb
eines Monats jede durch Gesamtrechtsnachfolge
bewirkte Änderung in der Person des Kunden,
jede Änderung des Namens des Kunden oder
der Bezeichnung, unter der dieser in den Betriebsunterlagen
der Gastro-Help GmbH geführt wird, sowie
jede Änderung der Anschrift anzuzeigen. Andernfalls
ist die Gastro-Help GmbH nach erfolgloser
Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis
ohne Ein-haltung einer Frist zu kündigen.
(4) Leistungs- und Lieferzeitangaben der Gastro-Help GmbH erfolgen nach größtmöglicher
planerischer Sorgfalt; ihre Einhaltung unterliegt
jedoch der jeweiligen Auslastung und Auftragslage.
Verbindliche Termine bedürfen der Schriftform
und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet
sein. Gegenüber Kaufleuten bleibt die richtige
und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
Die Einhaltung - auch von verbindlichen - Leistungs-
und Lieferzeitangaben setzt ferner die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der
Mitwirkungs- und sonstigen vertraglichen Pflichten
des Kunden voraus.
(5) Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere
Gewalt, behördliche Maßnahmen, Ausfall
von Telekommunikationsverbindungen sowie sonstige
unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches
von Gastro-Help GmbH liegende und von Marest
Catering GmbH nicht zu vertretende Störungen
und Ereignisse entbinden die
Gastro-Help GmbH für ihre Dauer von der
Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Ebenso ist
die Gastro-Help GmbH berechtigt, die Erbringung
der Dienste vorübergehend einzustellen, wenn
und soweit dies zum Zwecke der Wartung oder
der Fehlerbehebung erforderlich ist. Vom Eintritt
der Störung oder des Ereignisses wird der
Kunde von der Gastro-Help GmbH in angemessener
Weise unterrichtet. Falls die Störung oder
das Ereignis länger als vier Wochen dauert,
können beide Vertragsparteien vom Vertrag
zurücktreten.
§3 Leistungsinhalt, Überlassung an Dritte
(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt
sich aus den schriftlichen Vereinbarungen; mündliche
Vereinbarungen haben keine Wirkung.
(2) Die Gastro-Help GmbH ist berechtigt, den
Leistungsumfang jederzeit zu ändern, wenn
hierdurch eine Verbesserung der betroffenen Dienste
eintritt oder eine Änderung der Rechtslage
dies erfordert oder es zweckmäßig ist,
eine solche Änderung handelsüblich ist
und dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen dem Kunden zumutbar ist.
(3) Dem Kunden ist es nicht gestattet, den Vertragsgegenstand
(insb. Dienstleistung / sonstige Leistung) Dritten
ohne vorherige Erlaubnis von der Gastro-Help
GmbH zur Allein- oder Mitbenutzung zu überlassen.
§4 Eigentums-,Urheber-und Nutzungsrechte
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
schriftlich vereinbart ist, verbleiben sämtliche
im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung
des Vertrages übergebenen Geräte, DV-Programme
(Software) und Unterlagen
dingliches und geistiges Eigentum der Gastro-Help
GmbH. Der Kunde erhält hieran nur das für
die Dauer des Vertrages befristete, nicht ausschließliche
und nicht übertragbare Recht zur internen
Nutzung im Rahmen des Vertragsverhältnisses.
Eine nach Maßgabe des Vertragsrahmens über
den notwendigen Gebrauch hinausgehende
Verwendung ist dem Kunden nicht gestattet. Unbeschadet
dessen ist der Kunde verpflichtet, die jeweils
einschlägigen Lizenz- und sonstigen urheberrechtlichen
Bedingungen der Hersteller, der Gastro-Help
GmbH und deren
Geschäftspartnern einzuhalten.
(2) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
hat der Kunde sämtliche im Zusammenhang mit
der Vorbereitung oder Durchführung des Vertrages
überlassenen Geräte, DV-Programme und
Unterlagen (einschließlich aller etwaigen
Kopien) kostenfrei zurückzusenden, soweit
nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Für
den sachgemäßen Rücktransport
ist der Kunde verantwortlich.
(3) Der Kunde steht dafür ein, dass die Verpflichtungen
aus §4 (1) und (2) auch von seinen Mitarbeitern
und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
eingehalten werden.
§5 Nutzungsbedingungen u. Mitwirkungspflichten
des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle für
die Nutzung der Dienstleistungen und sonstigen
Leistungen einschlägigen Nutzungsbestimmungen
des jeweiligen Betreibers/Anbieters sowie die
maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften/Anordnungen einzuhalten; insbesondere
wird er bei der Nutzung von Netzen nur hierfür
zugelassene
Geräte, Einrichtungen bzw. Anwendungen anschließen.
Für den ordnungsgemäßen und rechtmäßigen
Inhalt seiner Übermittlungen ist der Kunde
verantwortlich. Für den Inhalt der über
die von Gastro-Help GmbH zur Verfügung
gestellten Übertragungswege verbreiteten
Informationen ist der Kunde verantwortlich und
haftbar.
Der Kunde steht dafür ein, dass diese Verpflichtungen
auch von seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
eingehalten werden. Der Kunde stellt die Gastro-Help GmbH im Innenverhältnis von allen
Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung
der vorgenannten Bedingungen gegenüber der
Gastro-Help GmbH geltend gemacht werden.
(2) Die Gastro-Help GmbH bietet im Rahmen
der vereinbarten Leistungen nur die Möglichkeit
zur Nutzung ihres bestehenden Netzes in seinem
bestehenden Umfang an. Eventuell erforderliche
Erweiterungen des Kundennetzes sowie die Realisierung
der bei dem Kunden vor Ort und/oder in seiner
Betriebssphäre erforderliche Installationen,
eventuell erforderlich werdende Erweiterungen
des Netzes und sonstiger technischer Vorrichtungen
sowie die Einholung der hierfür etwaig erforderlichen
Erlaubnisse und Genehmigungen sowie sonstige Leistungs-voraussetzungen
vor Ort und/oder innerhalb der Betriebssphäre
des Kunden ist Sache des Kunden.
Sofern im Zusammenhang mit der Vorbereitung und/oder
Durchführung des Vertrages technische Arbeiten
oder Installationen bei dem Kunden und/oder in
seiner Betriebssphäre erforderlich sind,
steht der Kunde dafür ein, dass diese für
die Dauer des Vertrages von dem jeweiligen Grundstückseigentümer
geduldet werden und die erforderlichen Erlaubnisse
des Grundstückseigentümers vorliegen.
(3) Soweit dem Kunden im Zusammenhang mit der
Vorbereitung und/oder Durchführung der getroffenen
Vereinbarungen auf Veranlassung der Marest Catering
GmbH technische Anlagen, Geräte und/oder
sonstige Einrichtungen (im folgenden insgesamt
„Technische Anlagen“) zur Verfügung
gestellt werden, gilt hierfür folgendes:
(3.1) Der Kunde ist verpflichtet, die Anlagen
pfleglich zu behandeln und vor dem unbefugten
Zugriff Dritter zu schützen. Eingriffe (Öffnen
etc.) in die technischen Anlagen oder Veränderungen
dürfen nicht vorgenommen werden.
(3.2) Der Kunde stellt für den Betrieb und
die Installation der den Vertragszwecken dienenden
technischen Einrichtungen von der Gastro-Help
GmbH oder deren Vertragspartnern unentgeltlich
und rechtzeitig eigene ggf. notwendige Einrichtungen,
geeignete Aufstellungsräume und geeignete
Leitungswege sowie Strom und Erdung zur Verfügung
und hält diese für die Dauer des Vertrages
im funktionsfähigen Zustand.
(3.3) Der Kunde ist für die ordnungsgemäße
Behandlung der ihm überlassenen technischen
Anlagen verantwortlich. Werden die technischen
Anlagen beschädigt, zerstört oder gehen
sie verlustig, ist der Kunde verpflichtet, dies
der Gastro-Help GmbH unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Der Kunde ist für sämtliche
Beschädigungen und für einen Verlust
der technischen Anlagen, die/der in seinem Risiko-
und Verantwortungsbereich entstehen sollte(n),
verantwortlich und hat der Gastro-Help GmbH
den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen;
ausgenommen sind lediglich solche Schäden,
die von Marest Catering GmbH selbst zu vertreten
sind.
(3.4) Der Kunde hat der Gastro-Help GmbH Zugang
zu den Räumlichkeiten zu gewähren, soweit
dies zum Betrieb sowie zur Installation, Wartung
oder Demontage der technischen Anlagen erforderlich
ist und Einrichtungen und Medien (Strom, Telefon,
etc.) auf eigene Kosten zur Verfügung zu
stellen. Der Kunde wird der Gastro-Help GmbH
auch durch die Zurverfügungstellung aller
notwendigen und zweckdienlichen Informationen
und Unterlagen (Gebäude- und Leitungs-bestandspläne
etc.) nach Kräften unterstützen.
§6 Entstörungsdienst
(1) Im Fall einer Leistungsstörung (im folgenden
„Störung“), wird die Gastro-Help
GmbH nach Eingang der Meldung der Störung
durch den Kunden im Rahmen der technischen und
betrieblichen Möglichkeit unverzüglich
angemessene
Maßnahmen einleiten, um die Störung
zu beheben. Eventuelle Störungen sind unter
Angabe der Verbindungsnummer der technischen Hotline
der Marest Catering GmbH mitzuteilen.
(2) Soweit für die Erbringung der Leistung
der Gastro-Help GmbH Übertragungswege
von Dritten zur Verfügung gestellt werden,
übernimmt die Gastro-Help GmbH keine
Gewährleistung für die ständige
Verfügbarkeit solcher
Telekommunikationsnetze/Übertragungswege
und damit für die jederzeitige Erbringung
ihrer Leistung. Die Gastro-Help GmbH tritt
jedoch die ihr insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche
gegen Dritte an den Kunden ab, der diese annimmt.
(3) Sofern die Störungen vom Kunden oder
seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungs-gehilfen
verursacht worden sind oder die Ursache der Störung
sonst aus seinem Risiko- und/oder Verantwortungsbereich
stammt, sind die vom Entstörungsdienst veranlassten
Maßnahmen gesondert zu vergüten.
§7 Gewährleistung
(1) Sind die von der Gastro-Help GmbH gelieferten
Leistungen mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte
Eigenschaften, so behält sich die Gastro-Help GmbH das Recht zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung vor. Der Kunde hat der Gastro-Help GmbH die erforderliche und zumutbare
Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung einzuräumen.
Schlagen die zumutbaren Nachbesserungsversuche
bzw. Ersatzlieferungen fehl oder sind sie innerhalb
angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht
eine von dem Kunden
gesetzte angemessene Nachfrist, ohne dass der
Mangel behoben wird oder wird die Mängelbeseitigung
von der Gastro-Help GmbH schuldhaft verzögert,
so kann der Kunde für die betroffenen Leistungen
nach seiner Wahl Rückgängigmachung des
insoweit betroffenen Vertrages (Wandlung) oder
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
(2) Eventuelle Mängel und/oder das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften sind der Gastro-Help
GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen,
bei erkennbaren Mängeln etc. spätestens
innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Leistung/Empfang
der Lieferung und bei anderen Mängeln, die
innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger
Prüfung nicht entdeckt werden können,
spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen
nach Entdeckung. Unterbleibt eine fristgemäße
Mängelrüge, können Ansprüche
aus solchen Mängeln nicht mehr gegen der
Gastro-Help GmbH geltend gemacht
werden. Die Gastro-Help GmbH übernimmt
keine Gewähr für Störungen, die
auf Eingriffe des Kunden oder Dritter in das Telekommunikationsnetz
von der Gastro-Help GmbH , die technische
Ausstattung oder die Netzinfrastruktur des Kunden,
den ungeeigneten bzw. fehlerhaften Anschluss an
das Telekommunikationsnetz der Datef AG durch
den Kunden oder Dritte oder die unterlassene oder
fehlende Beachtung oder Einhaltung der in der
Leistungsbeschreibung, Bedienungsanleitung oder
sonstiger Produktinformation vorgegebenen Hinweise
und Bestimmungen zurückzuführen sind,
sofern sie nicht auf einem Verschulden von der
Gastro-Help GmbH beruhen.
§8 Zahlungsbedingungen
(1) Die Berechnung der Leistungen und Lieferungen
erfolgt auf der Grundlage der vereinbarten Preise/Preislisten.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten für
die Leistungen und/oder Lieferungen zusätzliche
Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben
anfallen, die den Kunden betreffen, sind diese
von dem Kunden ebenfalls zu übernehmen.
(3) Die Gastro-Help GmbH ist berechtigt, ihre
Preise auch während der Laufzeit des Vertrags
zu ändern. Erhöhungen sind dem Kunden
mindestens zwei Monate im voraus anzukündigen.
Erfolgt die Änderung zuungunsten des Kunden,
ist der Kunde innerhalb von einem Monat nach Zugang
der Mitteilung berechtigt, den Vertrag mit Wirkung
zu dem Zeitpunkt zu kündigen, in dem die
beabsichtigte Änderung wirksam werden soll.
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform; maßgeblich für die
Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige
Eingang der Kündigung bei der Gastro-Help
GmbH.
(4) Die Abrechnung wiederkehrender Vergütungen
erfolgt jeweils im voraus zum Ersten des betreffenden
Kalendermonats; wird die Leistung der Gastro-Help
GmbH innerhalb eines laufenden Abrechnungszeitraumes
aufgenommen oder beendet, so wird die Vergütung
zeitanteilig für den vollständigen Abrechnungs-zeitraum
berechnet.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
entstehen wiederkehrende Vergütungen erstmals
in dem Zeitpunkt, in dem Kunden die betreffende
Leistung mit der Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme
bereitgestellt wird; sollte ein Zeitpunkt
für den Beginn der Nutzung vereinbart sein
und die Leistung von dem Kunden gleichwohl schon
vorab in Anspruch genommen werden, entsteht die
Vergütung bereits mit der ersten Inanspruchnahme
der Leistung.
(5) Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen
sind sämtliche Vergütungen sofort nach
Rechnungserteilung ohne Abzug, netto Kasse, zur
Zahlung fällig. Eine Aufrechnung des Kunden
ist nur mit von der Gastro-Help GmbH
anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig. Dem Kunden steht das
Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechtes
nur aufgrund von Gegen-ansprüchen aus diesem
Vertragsverhältnis zu.
(6) Eventuelle Rückerstattungsansprüche
des Kunden werden dem Rechnungskonto des Kunden
gutgeschrieben und mit der nächstfälligen
Forderung verrechnet.
(7) Etwaige Beanstandungen von Rechnungen der
Gastro-Help GmbH sind innerhalb von einem
Monat nach deren Zugang schriftlich geltend zu
machen. Widerspricht der Kunde der Rechnung innerhalb
der vorgenannten Frist nicht, gilt
diese als genehmigt. Gesetzliche Ansprüche
des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben
unberührt.
§9 Verzug
(1) Gerät der Kunde in einem Zeitraum, der
sich über mehr als einen Monat erstreckt,
mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung
in Höhe eines Betrages, der den monatlichen
Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug,
so ist die Gastro-Help GmbH berechtigt, das
Vertragsverhältnis nach erfolgloser Abmahnung
ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung
aus sonstigem Grund bleibt vorbehalten.
(2) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist
er verpflichtet, an der Marest Catering GmbH für
die Dauer der Verzögerung Verzugszinsen im
Sinne des Ermächtigungsgesetztes Nr. 231
vom 09.01.2002 zu zahlen. Für den Fall, dass
dieses Gesetz nicht angewendet werden kann ist
der Kunde verpflichtet zusätzlich Zinsen
in Höhe von 4% p.a. über dem banküblichen
Zinssatz zu zahlen, soweit er keinen geringeren
Schaden nachweist; die Marest Catering GmbH bleibt
der Nachweis eines höheren Schadens und die
Geltendmachung sonstiger bzw. darüber hinausgehender
Ansprüche und Forderungen unbenommen.
(3) Wird der Gastro-Help GmbH nach Vertragsabschluss
eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Kunden bekannt (z.B., im Falle des Zahlungsverzuges),
so ist die Gastro-Help GmbH berechtigt, noch
ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Werden
die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
auch nach Ablauf einer an-gemessenen Nachfrist
von mindestens zwei Wochen nicht erbracht, so
kann die Gastro-Help GmbH von dem Vertrag
ganz oder teilweise zurücktreten. Die
Geltendmachung weiterer Rechte bleibt der Gastro-Help GmbH vorbehalten.
(4) Gerät die Gastro-Help GmbH mit Leistungen/Lieferungen
in Verzug, so richtet sich die Haftung nach §11
dieser AGB. Der Kunde ist nur dann zur Kündigung
des Vertrages berechtigt, wenn die Marest Catering
GmbH eine von dem
Kunden unter Kündigungsandrohung schriftlich
gesetzte Nachfrist, die mindestens zwei Wochen
betragen muss, nicht einhält.
§10 Auslandsbezug
Bei der Bereitstellung/Inanspruchnahme von Diensten
außerhalb Italiens können ausländische
Gesetze, Verordnungen oder sonstige landesspezifische
Besonderheiten dazu führen, dass der Vertrag
nicht in der vorgesehenen Art und Weise durchgeführt
werden kann bzw. Anpassungen des Vertrages erforderlich
werden.
§11 Haftung und Höhere Gewalt
Die Haftung der Gastro-Help GmbH, einschließlich
ihrer gesetzlichen Vertreter sowie Verrichtungs-
und Erfüllungsgehilfen richtet sich nach
folgenden Maßgaben:
(1) Wegen Personenschäden, des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften und/oder aus dem Produkthaftungsgesetz
sowie sonstigen zwingenden Haftungsvorschriften
haftet die Gastro-Help GmbH nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt.
Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften,
die ausdrücklich als zugesichert bezeichnet
sind.
(2) Im Falle lediglich leichter Fahrlässigkeit
haftet die Gastro-Help GmbH nur bei der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (so genannter „Kardinalpflichten“)
und beschränkt auf den vertragstypisch voraussehbaren
Schaden. Dieser kann maximal den Auftragswert
umfassen. Im Falle grober Fahrlässigkeit
oder bei Vorsatz erfolgt eine Haftung ohne die
vorangestellten Einschränkungen nach Maßgabe
der ge-setzlichen Bestimmungen.
(3) Unbeschadet von §11 (1) ist eine Haftung
für die Folgen höherer Gewalt (Krieg,
Unruhen, Streiks, Aussperrungen, arbeitsrechtlichen
Auseinandersetzungen, Feuer, Überschwemmungen
und sonstige Unwetter sowie die Unterbrechung
der Stromversorgung etc.) sowie für sonstige
Ursachen, die von der Gastro-Help GmbH nicht
zu vertreten sind, ausgeschlossen.
(4) Für Schäden, die auf den Verlust
von Daten beruhen, ist die Haftung in jedem Fall
auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt,
der bei regelmäßiger und Gefahrenentsprechender
Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(5) § 11 Abs. 1-4 findet auf alle Schadensersatzansprüche,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch
für die Haftung aus unerlaubter Handlung,
positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei
Vertragsverhandlungen, Anwendung. Zwingende gesetzliche
Regelungen bleiben hiervon unberührt.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen
zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
§12 Geheimhaltung und Datenschutz:
(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle
ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und
der Durchführung ihrer Geschäftsbeziehungen
bekannt werdenden Informationen, die nicht allgemein
bekannt sind und an denen der jeweils andere Vertragspartner
ein Geheimhaltungsinteresse besitzt (insbesondere
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) - auch
für die Zeit nach Beendigung ihrer Geschäfts-beziehungen
- geheimzuhalten. Die Vertragspartner werden dafür
Sorge tragen, dass die Vertraulichkeit auch durch
ihre Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen gewahrt bleibt. Gesetzliche
Mitteilungs- und Offenlegungs-pflichten bleiben
ebenso unberührt, wie die zur Erbringung
der Leistungen/ Lieferungen erforderliche und/oder
zweckdienliche Verwendung von Informationen. Die
Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach
Vertragsbeendigung für die Dauer von 3 Jahren
fort.
(2) Der Kunde erteilt der Gastro-Help GmbH
die Genehmigung seine persön-lichen Daten
durch die EDV-Anlagen zu verarbeiten. Deren Angabe
ist für die Ausübung der vertraglich
vereinbarten Dienste notwendig und kann, wenn
erwünscht, zur Zustellung von Informationsmaterial
verwendet werden. Der Kunde hat laut Gesetz 675/96
jederzeit das Recht die Bekanntgabe, die Korrektur,
die Erneuerung, die Ergänzung und die Verweigerung
der Bearbeitung der eigenen Daten zu fordern.
§13 Laufzeit und Kündigung
(1) Die vereinbarten Mindestlaufzeiten/festen
Vertragslaufzeiten sind bindend. Der Vertrag wird
stillschweigend für ein weiteres Jahr verlängert,
wenn er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 (drei) Monaten, erstmals zum Ablauf der
vereinbarten Mindestlaufzeit/festen Vertragslaufzeit,
gekündigt wird.
(2) Die außerordentliche Kündigung
in Fällen höherer Gewalt oder berechtigtem,
wichtigen Grund, bleibt beiden Seiten vorbehalten,
setzt aber die Deckung aller anfallenden Kosten
voraus.
(3) Sämtliche Kündigungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mittels Einschreiben.
§14 Schlussbestimmungen
(1) Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus
dem Vertragsverhältnis nur nach vorheriger
Zustimmung der Gastro-Help GmbH an einen Dritten
übertragen bzw. abtreten.
(2) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser
AGB ganz oder teilweise nicht wirksam oder nicht
durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit
oder Durchführbarkeit später, insbesondere
durch geänderte Vorschriften verlieren, wird
hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht beeinträchtigt. Anstelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung soll eine
angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich
möglich und zulässig, der wirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten
kommt. Entsprechendes gilt auch im Falle einer
Lücke.
(3) Für die vertraglichen Beziehungen der
Vertragspartner gilt italienisches Recht. Die
Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes/UN-Kaufrecht
finden keine An-wendung. Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
den Geschäftsbeziehungen ist für beide
Seiten Bozen.
§15 Abweichungen zwischen deutschem und italienischem
Text
Sollte es bei der Auslegung oder Interpretation
zu Abweichungen zwischen der deutschen und der
italienischen Version der gegenständlichen
Geschäftsordnung geben, ist in jedem Fall
der deutsche Text als rechtsverbindlich zu betrachten.
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