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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gastro-Help (April 2006)

§1 Geltungsbereich
(1) Für alle Dienstleistungen / sonstige Leistungen der Gastro-Help GmbH gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit im Einzelfall vertraglich nichts anderes geregelt ist. Ergänzend gelten - soweit vorhanden- die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehenden Besonderen Geschäfts-bedingungen und Leistungsbeschreibungen für die einzelnen Dienstleistungen. Im Zweifel haben die anwendbaren Besonderen Geschäfts-bedingungen Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Dies gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Geschäftsanbahnung oder bei Erteilung seines Auftrages auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis aufseine AGB werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
(3) Die AGB gelten auch für Auskünfte, Beratungen und die Beseitigung von Störungen.
(4) Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, kann der Kunde das Kundenverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang des Hinweises für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Andernfalls gelten die neuen AGB als genehmigt. Die Monatsfrist läuft nur, wenn der Kunde in der Änderungsmitteilung auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde.

§2 Vertragsabschluss, Leistungstermine und Fristen
(1) Angebote der Gastro-Help GmbH erfolgen grundsätzlich freibleibend, soweit im Angebot nichts anderes vermerkt ist. Ein Vertrag kommt erst durch den Auftrag des Kunden zustande. Für die Ausführung des Auftrages sind ausschließlich die Auftragsbestätigung der Gastro-Help GmbH und die darinaufgeführten Leistungsspezifikationen maßgebend.
(2) Die Gastro-Help GmbH ist berechtigt, binnen 8 Arbeitstagen nach Auftrags-annahme vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich berechtigte Zweifel an der Bonität des Kunden ergeben.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, der Gastro-Help GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats jede durch Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Kunden, jede Änderung des Namens des Kunden oder der Bezeichnung, unter der dieser in den Betriebsunterlagen der Gastro-Help GmbH geführt wird, sowie jede Änderung der Anschrift anzuzeigen. Andernfalls ist die Gastro-Help GmbH nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Ein-haltung einer Frist zu kündigen.
(4) Leistungs- und Lieferzeitangaben der Gastro-Help GmbH erfolgen nach größtmöglicher planerischer Sorgfalt; ihre Einhaltung unterliegt jedoch der jeweiligen Auslastung und Auftragslage. Verbindliche Termine bedürfen der Schriftform
und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein. Gegenüber Kaufleuten bleibt die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Die Einhaltung - auch von verbindlichen - Leistungs- und Lieferzeitangaben setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungs- und sonstigen vertraglichen Pflichten des Kunden voraus.
(5) Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen sowie sonstige unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von Gastro-Help GmbH liegende und von Marest Catering GmbH nicht zu vertretende Störungen und Ereignisse entbinden die
Gastro-Help GmbH für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Ebenso ist die Gastro-Help GmbH berechtigt, die Erbringung der Dienste vorübergehend einzustellen, wenn und soweit dies zum Zwecke der Wartung oder
der Fehlerbehebung erforderlich ist. Vom Eintritt der Störung oder des Ereignisses wird der Kunde von der Gastro-Help GmbH in angemessener Weise unterrichtet. Falls die Störung oder das Ereignis länger als vier Wochen dauert, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten.


§3 Leistungsinhalt, Überlassung an Dritte
(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den schriftlichen Vereinbarungen; mündliche Vereinbarungen haben keine Wirkung.
(2) Die Gastro-Help GmbH ist berechtigt, den Leistungsumfang jederzeit zu ändern, wenn hierdurch eine Verbesserung der betroffenen Dienste eintritt oder eine Änderung der Rechtslage dies erfordert oder es zweckmäßig ist, eine solche Änderung handelsüblich ist und dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Kunden zumutbar ist.
(3) Dem Kunden ist es nicht gestattet, den Vertragsgegenstand (insb. Dienstleistung / sonstige Leistung) Dritten ohne vorherige Erlaubnis von der Gastro-Help GmbH zur Allein- oder Mitbenutzung zu überlassen.


§4 Eigentums-,Urheber-und Nutzungsrechte
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, verbleiben sämtliche im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung des Vertrages übergebenen Geräte, DV-Programme (Software) und Unterlagen
dingliches und geistiges Eigentum der Gastro-Help GmbH. Der Kunde erhält hieran nur das für die Dauer des Vertrages befristete, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur internen Nutzung im Rahmen des Vertragsverhältnisses. Eine nach Maßgabe des Vertragsrahmens über den notwendigen Gebrauch hinausgehende
Verwendung ist dem Kunden nicht gestattet. Unbeschadet dessen ist der Kunde verpflichtet, die jeweils einschlägigen Lizenz- und sonstigen urheberrechtlichen Bedingungen der Hersteller, der Gastro-Help GmbH und deren
Geschäftspartnern einzuhalten.
(2) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde sämtliche im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung des Vertrages überlassenen Geräte, DV-Programme und Unterlagen (einschließlich aller etwaigen Kopien) kostenfrei zurückzusenden, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Für den sachgemäßen Rücktransport ist der Kunde verantwortlich.
(3) Der Kunde steht dafür ein, dass die Verpflichtungen aus §4 (1) und (2) auch von seinen Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingehalten werden.


§5 Nutzungsbedingungen u. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Nutzung der Dienstleistungen und sonstigen Leistungen einschlägigen Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Betreibers/Anbieters sowie die maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften/Anordnungen einzuhalten; insbesondere wird er bei der Nutzung von Netzen nur hierfür zugelassene
Geräte, Einrichtungen bzw. Anwendungen anschließen.
Für den ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Inhalt seiner Übermittlungen ist der Kunde verantwortlich. Für den Inhalt der über die von Gastro-Help GmbH zur Verfügung gestellten Übertragungswege verbreiteten Informationen ist der Kunde verantwortlich und haftbar.
Der Kunde steht dafür ein, dass diese Verpflichtungen auch von seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingehalten werden. Der Kunde stellt die Gastro-Help GmbH im Innenverhältnis von allen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung der vorgenannten Bedingungen gegenüber der Gastro-Help GmbH geltend gemacht werden.
(2) Die Gastro-Help GmbH bietet im Rahmen der vereinbarten Leistungen nur die Möglichkeit zur Nutzung ihres bestehenden Netzes in seinem bestehenden Umfang an. Eventuell erforderliche Erweiterungen des Kundennetzes sowie die Realisierung der bei dem Kunden vor Ort und/oder in seiner Betriebssphäre erforderliche Installationen, eventuell erforderlich werdende Erweiterungen des Netzes und sonstiger technischer Vorrichtungen sowie die Einholung der hierfür etwaig erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen sowie sonstige Leistungs-voraussetzungen vor Ort und/oder innerhalb der Betriebssphäre des Kunden ist Sache des Kunden.
Sofern im Zusammenhang mit der Vorbereitung und/oder Durchführung des Vertrages technische Arbeiten oder Installationen bei dem Kunden und/oder in seiner Betriebssphäre erforderlich sind, steht der Kunde dafür ein, dass diese für die Dauer des Vertrages von dem jeweiligen Grundstückseigentümer geduldet werden und die erforderlichen Erlaubnisse des Grundstückseigentümers vorliegen.
(3) Soweit dem Kunden im Zusammenhang mit der Vorbereitung und/oder Durchführung der getroffenen Vereinbarungen auf Veranlassung der Marest Catering GmbH technische Anlagen, Geräte und/oder sonstige Einrichtungen (im folgenden insgesamt „Technische Anlagen“) zur Verfügung gestellt werden, gilt hierfür folgendes:
(3.1) Der Kunde ist verpflichtet, die Anlagen pfleglich zu behandeln und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Eingriffe (Öffnen etc.) in die technischen Anlagen oder Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden.
(3.2) Der Kunde stellt für den Betrieb und die Installation der den Vertragszwecken dienenden technischen Einrichtungen von der Gastro-Help GmbH oder deren Vertragspartnern unentgeltlich und rechtzeitig eigene ggf. notwendige Einrichtungen, geeignete Aufstellungsräume und geeignete Leitungswege sowie Strom und Erdung zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages im funktionsfähigen Zustand.
(3.3) Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Behandlung der ihm überlassenen technischen Anlagen verantwortlich. Werden die technischen Anlagen beschädigt, zerstört oder gehen sie verlustig, ist der Kunde verpflichtet, dies der Gastro-Help GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Kunde ist für sämtliche Beschädigungen und für einen Verlust der technischen Anlagen, die/der in seinem Risiko- und Verantwortungsbereich entstehen sollte(n), verantwortlich und hat der Gastro-Help GmbH den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen; ausgenommen sind lediglich solche Schäden, die von Marest Catering GmbH selbst zu vertreten sind.
(3.4) Der Kunde hat der Gastro-Help GmbH Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies zum Betrieb sowie zur Installation, Wartung oder Demontage der technischen Anlagen erforderlich ist und Einrichtungen und Medien (Strom, Telefon, etc.) auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde wird der Gastro-Help GmbH auch durch die Zurverfügungstellung aller notwendigen und zweckdienlichen Informationen und Unterlagen (Gebäude- und Leitungs-bestandspläne etc.) nach Kräften unterstützen.


§6 Entstörungsdienst
(1) Im Fall einer Leistungsstörung (im folgenden „Störung“), wird die Gastro-Help GmbH nach Eingang der Meldung der Störung durch den Kunden im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeit unverzüglich angemessene
Maßnahmen einleiten, um die Störung zu beheben. Eventuelle Störungen sind unter Angabe der Verbindungsnummer der technischen Hotline der Marest Catering GmbH mitzuteilen.
(2) Soweit für die Erbringung der Leistung der Gastro-Help GmbH Übertragungswege von Dritten zur Verfügung gestellt werden, übernimmt die Gastro-Help GmbH keine Gewährleistung für die ständige Verfügbarkeit solcher
Telekommunikationsnetze/Übertragungswege und damit für die jederzeitige Erbringung ihrer Leistung. Die Gastro-Help GmbH tritt jedoch die ihr insoweit zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Kunden ab, der diese annimmt.
(3) Sofern die Störungen vom Kunden oder seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungs-gehilfen verursacht worden sind oder die Ursache der Störung sonst aus seinem Risiko- und/oder Verantwortungsbereich stammt, sind die vom Entstörungsdienst veranlassten Maßnahmen gesondert zu vergüten.


§7 Gewährleistung
(1) Sind die von der Gastro-Help GmbH gelieferten Leistungen mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften, so behält sich die Gastro-Help GmbH das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Der Kunde hat der Gastro-Help GmbH die erforderliche und zumutbare Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung einzuräumen. Schlagen die zumutbaren Nachbesserungsversuche bzw. Ersatzlieferungen fehl oder sind sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine von dem Kunden
gesetzte angemessene Nachfrist, ohne dass der Mangel behoben wird oder wird die Mängelbeseitigung von der Gastro-Help GmbH schuldhaft verzögert, so kann der Kunde für die betroffenen Leistungen nach seiner Wahl Rückgängigmachung des insoweit betroffenen Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
(2) Eventuelle Mängel und/oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind der Gastro-Help GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen, bei erkennbaren Mängeln etc. spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Leistung/Empfang der Lieferung und bei anderen Mängeln, die innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entdeckung. Unterbleibt eine fristgemäße Mängelrüge, können Ansprüche aus solchen Mängeln nicht mehr gegen der Gastro-Help GmbH geltend gemacht
werden. Die Gastro-Help GmbH übernimmt keine Gewähr für Störungen, die auf Eingriffe des Kunden oder Dritter in das Telekommunikationsnetz von der Gastro-Help GmbH , die technische Ausstattung oder die Netzinfrastruktur des Kunden, den ungeeigneten bzw. fehlerhaften Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Datef AG durch den Kunden oder Dritte oder die unterlassene oder fehlende Beachtung oder Einhaltung der in der Leistungsbeschreibung, Bedienungsanleitung oder sonstiger Produktinformation vorgegebenen Hinweise und Bestimmungen zurückzuführen sind, sofern sie nicht auf einem Verschulden von der Gastro-Help GmbH beruhen.


§8 Zahlungsbedingungen
(1) Die Berechnung der Leistungen und Lieferungen erfolgt auf der Grundlage der vereinbarten Preise/Preislisten.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten für die Leistungen und/oder Lieferungen zusätzliche Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben anfallen, die den Kunden betreffen, sind diese von dem Kunden ebenfalls zu übernehmen.
(3) Die Gastro-Help GmbH ist berechtigt, ihre Preise auch während der Laufzeit des Vertrags zu ändern. Erhöhungen sind dem Kunden mindestens zwei Monate im voraus anzukündigen. Erfolgt die Änderung zuungunsten des Kunden, ist der Kunde innerhalb von einem Monat nach Zugang der Mitteilung berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, in dem die beabsichtigte Änderung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Eingang der Kündigung bei der Gastro-Help GmbH.
(4) Die Abrechnung wiederkehrender Vergütungen erfolgt jeweils im voraus zum Ersten des betreffenden Kalendermonats; wird die Leistung der Gastro-Help GmbH innerhalb eines laufenden Abrechnungszeitraumes aufgenommen oder beendet, so wird die Vergütung zeitanteilig für den vollständigen Abrechnungs-zeitraum berechnet.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, entstehen wiederkehrende Vergütungen erstmals in dem Zeitpunkt, in dem Kunden die betreffende Leistung mit der Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme bereitgestellt wird; sollte ein Zeitpunkt
für den Beginn der Nutzung vereinbart sein und die Leistung von dem Kunden gleichwohl schon vorab in Anspruch genommen werden, entsteht die Vergütung bereits mit der ersten Inanspruchnahme der Leistung.
(5) Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen sind sämtliche Vergütungen sofort nach Rechnungserteilung ohne Abzug, netto Kasse, zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit von der Gastro-Help GmbH
anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dem Kunden steht das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechtes nur aufgrund von Gegen-ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
(6) Eventuelle Rückerstattungsansprüche des Kunden werden dem Rechnungskonto des Kunden gutgeschrieben und mit der nächstfälligen Forderung verrechnet.
(7) Etwaige Beanstandungen von Rechnungen der Gastro-Help GmbH sind innerhalb von einem Monat nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen. Widerspricht der Kunde der Rechnung innerhalb der vorgenannten Frist nicht, gilt
diese als genehmigt. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.


§9 Verzug
(1) Gerät der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als einen Monat erstreckt, mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so ist die Gastro-Help GmbH berechtigt, das Vertragsverhältnis nach erfolgloser Abmahnung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus sonstigem Grund bleibt vorbehalten.
(2) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, an der Marest Catering GmbH für die Dauer der Verzögerung Verzugszinsen im Sinne des Ermächtigungsgesetztes Nr. 231 vom 09.01.2002 zu zahlen. Für den Fall, dass dieses Gesetz nicht angewendet werden kann ist der Kunde verpflichtet zusätzlich Zinsen in Höhe von 4% p.a. über dem banküblichen Zinssatz zu zahlen, soweit er keinen geringeren Schaden nachweist; die Marest Catering GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung sonstiger bzw. darüber hinausgehender Ansprüche und Forderungen unbenommen.
(3) Wird der Gastro-Help GmbH nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt (z.B., im Falle des Zahlungsverzuges), so ist die Gastro-Help GmbH berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Werden die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer an-gemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht erbracht, so kann die Gastro-Help GmbH von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Die
Geltendmachung weiterer Rechte bleibt der Gastro-Help GmbH vorbehalten.
(4) Gerät die Gastro-Help GmbH mit Leistungen/Lieferungen in Verzug, so richtet sich die Haftung nach §11 dieser AGB. Der Kunde ist nur dann zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die Marest Catering GmbH eine von dem
Kunden unter Kündigungsandrohung schriftlich gesetzte Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält.


§10 Auslandsbezug
Bei der Bereitstellung/Inanspruchnahme von Diensten außerhalb Italiens können ausländische Gesetze, Verordnungen oder sonstige landesspezifische Besonderheiten dazu führen, dass der Vertrag nicht in der vorgesehenen Art und Weise durchgeführt werden kann bzw. Anpassungen des Vertrages erforderlich werden.


§11 Haftung und Höhere Gewalt
Die Haftung der Gastro-Help GmbH, einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen richtet sich nach folgenden Maßgaben:
(1) Wegen Personenschäden, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und/oder aus dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstigen zwingenden Haftungsvorschriften haftet die Gastro-Help GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die ausdrücklich als zugesichert bezeichnet sind.
(2) Im Falle lediglich leichter Fahrlässigkeit haftet die Gastro-Help GmbH nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (so genannter „Kardinalpflichten“) und beschränkt auf den vertragstypisch voraussehbaren Schaden. Dieser kann maximal den Auftragswert umfassen. Im Falle grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz erfolgt eine Haftung ohne die vorangestellten Einschränkungen nach Maßgabe der ge-setzlichen Bestimmungen.
(3) Unbeschadet von §11 (1) ist eine Haftung für die Folgen höherer Gewalt (Krieg, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, Feuer, Überschwemmungen und sonstige Unwetter sowie die Unterbrechung
der Stromversorgung etc.) sowie für sonstige Ursachen, die von der Gastro-Help GmbH nicht zu vertreten sind, ausgeschlossen.
(4) Für Schäden, die auf den Verlust von Daten beruhen, ist die Haftung in jedem Fall auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(5) § 11 Abs. 1-4 findet auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Anwendung. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.


§12 Geheimhaltung und Datenschutz:
(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung ihrer Geschäftsbeziehungen bekannt werdenden Informationen, die nicht allgemein bekannt sind und an denen der jeweils andere Vertragspartner ein Geheimhaltungsinteresse besitzt (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) - auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Geschäfts-beziehungen - geheimzuhalten. Die Vertragspartner werden dafür Sorge tragen, dass die Vertraulichkeit auch durch ihre Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gewahrt bleibt. Gesetzliche Mitteilungs- und Offenlegungs-pflichten bleiben ebenso unberührt, wie die zur Erbringung der Leistungen/ Lieferungen erforderliche und/oder zweckdienliche Verwendung von Informationen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Vertragsbeendigung für die Dauer von 3 Jahren fort.
(2) Der Kunde erteilt der Gastro-Help GmbH die Genehmigung seine persön-lichen Daten durch die EDV-Anlagen zu verarbeiten. Deren Angabe ist für die Ausübung der vertraglich vereinbarten Dienste notwendig und kann, wenn erwünscht, zur Zustellung von Informationsmaterial verwendet werden. Der Kunde hat laut Gesetz 675/96 jederzeit das Recht die Bekanntgabe, die Korrektur, die Erneuerung, die Ergänzung und die Verweigerung der Bearbeitung der eigenen Daten zu fordern.


§13 Laufzeit und Kündigung
(1) Die vereinbarten Mindestlaufzeiten/festen Vertragslaufzeiten sind bindend. Der Vertrag wird stillschweigend für ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten, erstmals zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit/festen Vertragslaufzeit, gekündigt wird.
(2) Die außerordentliche Kündigung in Fällen höherer Gewalt oder berechtigtem, wichtigen Grund, bleibt beiden Seiten vorbehalten, setzt aber die Deckung aller anfallenden Kosten voraus.
(3) Sämtliche Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mittels Einschreiben.


§14 Schlussbestimmungen
(1) Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur nach vorheriger Zustimmung der Gastro-Help GmbH an einen Dritten übertragen bzw. abtreten.
(2) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht wirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später, insbesondere durch geänderte Vorschriften verlieren, wird
hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich und zulässig, der wirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch im Falle einer Lücke.
(3) Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt italienisches Recht. Die Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes/UN-Kaufrecht finden keine An-wendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen ist für beide Seiten Bozen.


§15 Abweichungen zwischen deutschem und italienischem Text
Sollte es bei der Auslegung oder Interpretation zu Abweichungen zwischen der deutschen und der italienischen Version der gegenständlichen Geschäftsordnung geben, ist in jedem Fall der deutsche Text als rechtsverbindlich zu betrachten.